Über

Der Gesetzgeber hat mit Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) die Leistungserbringer gemäß §§ 302, 300 u. 105 des Sozialgesetzbuches (SGB V u. XI) verpflichtet, den Krankenkassen die Abrechnungen auf dem Wege elektronischer Datenübertragung oder elektronisch verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln.

Gleichzeitig wurde in § 303 SGB V festgelegt, dass die Krankenkassen die Daten nach zu erfassen haben, soweit diese dennoch als Papierabrechnungen übermittelt werden.
Erfolgt ein nicht elektronischer Datenaustausch aus Gründen, die der Leistungserbringer (Abrechner) zu vertreten hat, haben die Krankenkassen die mit der Nacherfassung verbundenen Kosten den betroffenen Leistungserbringern durch eine pauschale Rechnungskürzung in Höhe von bis zu 5 % des Rechnungsbetrages in Rechnung zu stellen.

Ziel der Einführung des elektronischen Abrechnungsverfahrens zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Leistungserbringern ist die Nutzung zeitgemäßer Kommunikationstechniken und die bundesweite Vereinheitlichung des Abrechnungsverfahrens.